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Datenschutz
Keine Komponente unserer Angebote liegt innerhalb dessen, was umgangssprachlich und räumlich/grenzbezogen als EU (Europäische Union) bezeichnet ist. Uns liegt eine gültige rechtliche Definition dieses Konstrukts als weisungsgebendes Organ bisher nicht vor. "Verordnungen" und ähnliches, ausgesprochen von einem Konstrukt / Verein hat seinen Geltungsbereich ausschließlich innert seiner Mitgliedschaft.
[DSGVO Hinweis: Es ist "lediglich" eine VERORDNUNG ! Verordnungen und Verfügungen sind nur unmittelbare `stattliche WILLENSERKLÄRUNGEN` ! (So es denn ein Staat ist, und keine EU = UNION = VEREIN) Das Verordnungsrecht, und speziell das hier greifende Verwaltungsordnungsrecht, ist ein ganz heisses Eisen, und es ist stark zu bezweifeln, dass das DSGVO den Anspruch einer Verordnung mit Rechtskraft in Ableitung aus dem `staatlichen Verordnungsrecht` erfüllt, oder doch eher eine Verfügung, ein Erlass im Rahmen vom Verwaltungsordnungsrecht darstellt. (Quelle - siehe Prof. Dr. Paul Schoen, Universität Göttingen - `Die Verordnungen`). Fakt ist jedoch, selbst eine formelle Verordnung die einen Rechtssatz enthält und den Rechtsstand der Regierten de jure normiert - steht immer noch einem wirklichen GESETZ [und auf `hoheitlichem Staatsrecht` basierend] gegenüber !]aus: https://www.youtube.com/user/holybiophoton]
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